UNFALLSCHADEN

 

WENN ES GEKRACHT HAT

Knapp 2,3 Millionen Verkehrsunfälle gab es nach Angaben des ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club) im vergangenen Jahr in Deutschland, zum Glück nur 320.000 mit Personenschäden. Aber auch Blechschäden können Ärger bringen.
 
Um nach einem Autounfall nicht draufzuzahlen, sollten bei der Unfallregulierung zahlreiche Risiken beachtet werden. Bevor das Auto in die Werkstatt kommt, sollte geklärt sein, wer die Kosten der Reparatur trägt.

Wenn der Sachverständige kommt

Um die Schadenshöhe festzustellen, schickt die Versicherung oft einen Sachverständigen. Aber: Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen, die Auswahl des Sachverständigen sollten Sie  N I E M A L S  der Versicherung überlassen. Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherungen eigene Sachverständige beschäftigen und alles versuchen, das Fahrzeug durch diese besichtigen zu lassen.
 
Falls diese "versicherungseigenen" Sachverständigen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige, wird Ihnen unter dem Strich eine schlechtere Reparatur abverlangt.  D O C H 
V O R S I C H T N U R  wenn die Schadenssumme  H Ö H E R  als 500 Euro ist, hat man das Recht, einen  E I G E N E N  Sachverständigen hinzuzuziehen. Stellt sich im Nachhinein allerdings heraus, dass eine Mitschuld besteht, müssen Sie zumindest anteilig die Kosten für das Gutachten tragen.

Wenn das Auto abgeschleppt werden muss

Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind Ihnen von der Versicherung genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Kosten zum Schaden und sind zu ersetzen. Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt.

Auf welche Reparaturen Anspruch besteht


Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln: Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.
Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf "Gutachtenbasis" ab. Das heißt, Sie lassen den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen. Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, eine Reparatur vollständig bleiben zu lassen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vornehmen zu lassen.

Grundsätzlich ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, ersetzt Ihnen die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden (Az.: VI ZR 119/09 vom 8.12.2009), dass die Reparaturkosten auch 130 Prozent betragen dürfen, wenn das Fahrzeug anschließend länger als sechs Monate genutzt wird. Sinn des Urteils ist es, dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, das ihm vertraute Fahrzeuge weiter nutzen zu können.
 

Anspruch auf Mietfahrzeug 

 
Wird bei dem Unfall Ihr Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, so haben Sie Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten - und zwar für die tatsächliche, nicht die geschätzte Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung. Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht allerdings nur, wenn die tägliche Fahrstrecke mehr als 30 Kilometer beträgt. Anderenfalls kann die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil die Inanspruchnahme eines Taxis wesentlich billiger gewesen wäre.

Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Aber in bestimmten Fällen sollten Sie mit der Anmietung eines Fahrzeugs sehr vorsichtig sein. Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, dürfen Sie solange kein Fahrzeug anmieten, bis Sie das Fahrzeug tatsächlich zur Reparatur geben. Entscheiden Sie sich für eine Neuanschaffung, stehen Ihnen in diesem Fall gar keine Mietwagenkosten zu, weil Sie ja Ihren alten, fahrbereiten Wagen nutzen können, bis der neue in der Garage steht.

In der Regel sind Sie wegen Ihrer Pflicht zur Schadensminderung angehalten, nicht den erstbesten Vermieter zu wählen, sondern sich nach preiswerten Mietfahrzeugen umzusehen. Bei bis zu drei Tagen Mietdauer genügt es jedoch, sich die Angebote von zwei Vermietern einzuholen und dann den günstigeren auszuwählen.

Wenn das Auto länger gemietet werden muss

Bei längerer Anmietdauer kann von Ihnen jedoch erwartet werden, dass Sie in den ersten Tagen der Mietdauer weitere Preisvergleiche anstellen und eventuell das Mietfahrzeug wechseln. Beachten Sie auch, dass Sie nur für die Zeit die Kosten eines Mietfahrzeugs ersetzt verlangen können, in der das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde; die obere Grenze wird dabei die vom Gutachter geschätzte Reparaturdauer sein. Wenn Sie sich wegen eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug anschaffen müssen, wird Ihnen hierfür maximal eine Zeit von drei Wochen zugebilligt.

Wenn Sie das Fahrzeug einer höheren Klasse anmieten, bekommen Sie nur die Kosten ersetzt, die für ein Fahrzeug der gleichen Klasse entstanden wären. Aber selbst dann wird Ihnen die Versicherung von den zu ersetzenden Mietwagenkosten regelmäßig etwa 15 Prozent abziehen. Das Argument der Versicherungen ist dabei, dass Sie sich den Verschleiß Ihres eigenen Kfz sparen.

Wenn der Freund mit einem Auto aushilft

Wenn Sie sich ein Fahrzeug bei einem Freund oder Bekannten mieten, bekommen Sie die Kosten ersetzt - allerdings maximal in Höhe von 50 Prozent der tariflichen Mietwagenkosten. Wenn das geliehene Fahrzeug zudem zu einer höheren oder der gleichen Klasse gehört, werden Sie sich außerdem noch bis zu 15 Prozent Abzug (ersparte Aufwendungen) anrechnen lassen müssen. Wenn Sie den Mietwagen vollkaskoversichern, bekommen Sie die entstandenen Kosten nur dann ersetzt, wenn Ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert ist.

Wer nicht auf das Auto angewiesen ist, kann sich für den Nutzungsausfall entscheiden. Der Nutzungsausfall wird pro Tag berechnet, an denen das eigene Fahrzeug sich in der Reparatur befindet. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Dauer und nicht die vom Gutachter geschätzte Zeit. (Quelle: Geldsparen.de - 19.9.10)
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