SO LÄSST SICH DIE MIETE DRASTISCH KÜRZEN

 

Schimmel in der Wohnung
dpa (Deutsche Presse Agentur)

 

Mieter haben Anspruch auf eine schadensfreie Wohnung. Treten Mängel auf, ist der Vermieter verpflichtet, sie umgehend zu beseitigen – oder er muss eine Mietminderung hinnehmen. Den Mangel selbst abstellen sollte der Mieter nicht, denn dann bleibt er oftmals auf den Kosten sitzen.

 

Egal ob Lärm, Schimmel oder kaputte Fenster: Weist die Mietwohnung einen eklatanten Mangel auf, der die Lebensqualität der Bewohner spürbar einschränkt, muss der Vermieter diesen sofort beheben. Das sieht das Mietrecht vor. Handelt der Vermieter nicht, stehen die Chancen für eine Mietminderung nicht schlecht. Die meisten Mieter jedoch nehmen selbst die größten Mängel klaglos hin, hat der Deutsche Mieterbund (DMB) festgestellt. Das ist allerdings eine zweischneidige Sache: „Wer weiterhin seine volle Miete zahlt und nichts unternimmt, um einen Schaden beheben zu lassen, verschenkt nicht nur eine Menge Geld, sondern verletzt auch seine Mieterpflichten“, sagt DMB-Geschäftsführer Franz-Georg Rips.

 

Schimmel, Feuchtigkeit und Lärm sind die häufigsten Mängel

 

Zu den häufigsten Wohnungsmängeln zählen nach Erfahrungen des Mieterbundes Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz, gefolgt von Lärm aus Nachbarwohnungen sowie Heizungs- und Warmwasserausfall. Als Mangel gilt auch, wenn die Wohnung eine mehr als zehn Prozent kleinere Wohnfläche hat als im Mietvertrag beschrieben.

 

Auch Bauarbeiten am Haus oder morsche, undichte Fenster können als Mangel geltend gemacht werden. Wenn der Balkon unbenutzbar ist, haben Mieter ebenfalls allen Grund zur Klage. Auch mitgemietete Einrichtungsgegenstände wie etwa die Einbauküche, Herd, Spülmaschine, Rollläden, Badewanne oder Dusche sollten ordnungsgemäß funktionieren, tun sie es nicht, sind Abzüge vom Mietpreis möglich.

 

Mängel schriftlich beim Vermieter melden

 

Findet der Mieter solche Mängel, muss er sie dem Vermieter schriftlich melden und ihm eine konkrete Frist zur Beseitigung setzen.

 

Ein Anruf beim Vermieter oder dessen Hausverwalter reicht nicht aus, denn der Mieter muss im Streitfall belegen können, dass er den Mangel angezeigt hat. Um sicher zu gehen, sollten Betroffene den Brief per Einschreiben mit Rückschein schicken oder ihn selbst abgeben und sich den Empfang bestätigen lassen.

Eigeninitiative ist bei Mietmängeln nicht gefragt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auf keinen Fall den Mangel selbst beheben sollten, ohne vorher den Vermieter informiert zu haben – sonst bleiben sie auf den Kosten sitzen. Dem Urteil zufolge steht eigenmächtig handelnden Mietern kein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung zu. Die Begründung der Bundesrichter: Vermieter dürfen von ihren Mietern nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, selbst zu entscheiden, wie sie die Mängel beseitigen wollen (AZ: VIII ZR 222/06). Einzige Ausnahme sind Notfälle: Wenn beispielsweise die gesamte Wohnung durch einen Rohrbruch gefährdet ist, dürfen Mieter sofort den Klempner rufen, ohne vorher beim Vermieter nachzufragen.

 

Nicht zu lange mit der Mietminderung warten

 

Reagiert der Vermieter nicht auf die Forderung des Mieters, kann dieser die Miete mindern, bis der Schaden behoben ist. Dazu braucht er keine gesonderte Erlaubnis, sollte jedoch das richtige Maß einhalten. Die Höhe der Mietminderung richtet sich grundsätzlich nach der Beeinträchtigung. Ein Heizungsausfall schlägt dabei stärker zu Buche als etwa kaputte Rollläden.

 

Es gibt aber keine verbindlichen Minderungssätze für bestimmte Wohnungsmängel. Deshalb sollte man sich vorher beim örtlichen Mieterverein oder dem Deutschen Mieterbund informieren. Allzu viel Zeit sollten sich die Mieter mit der Mietminderung allerdings nicht lassen: Das Oberlandesgericht Naumburg urteilte beispielsweise, dass ein Mieter, der einen Wohnungsmangel kennt und trotzdem über ein halbes Jahr die volle Miete zahlt, sie anschließend nicht mehr mindern darf (AZ: 9 U 186/01). Weigert sich der Vermieter trotz Mietminderung, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter zusätzlich noch einen Teil der Miete zurückhalten. Das bedeutet, er bezahlt solange einen Teil der laufenden Miete nicht, bis der Mangel beseitigt ist. Anschließend muss er das Geld jedoch an den Vermieter zurückzahlen. Die Mietervereine warnen allerdings davor, dieses Instrument ohne vorherige Beratung einzusetzen. (Quelle: AOL Finanzen in Zusammenarbeit mit Welt Online - 10.9.09)

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