FENSTER UND TÜREN MÜSSEN  N I  C H T  WEIß SEIN

 

Maler beim Renovieren einer Wohnung.

 

 

dpa (Deutsche Presse Agentur)

 

 

Maler beim Renovieren einer Wohnung

 

Vermieter können Mieter nicht zwingen, während der Mietzeit Türen und Fensterrahmen von innen in einer bestimmten Farbe zu streichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Derartige Vorgaben dürfe der Vermieter allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen.

 

Keine Fristen für Schönheitsreparaturen und vor allem keine Vorgaben für die Farbwahl beim Renovieren der Wohnung: Mieter sind in Deutschland nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs vor teuren Renovierungen beim Auszug geschützt. Voraussetzung ist, dass sie noch einen Mietvertrag besitzen, der starre Vorgaben für die häufig umstrittenen Schönheitsreparaturen beinhaltet.

 

Nun haben nach einer Urteilsflut die Karlsruher Richter erneut Unklarheiten beseitigt. Danach ist eine Klausel in einem Mietvertrag: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren ...“ unwirksam (BGH VIII ZR 50/09). Eine Berliner Mieterin weigerte sich, auf diese Weise zu renovieren. Die Vermieterin nahm sie daraufhin nach Ende des Mietverhältnisses auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch. Vor dem Amtsgericht Schöneberg und dem Landgericht Berlin war die Klage gescheitert. Der BGH wies in einem verhandelten Fall die Revision der Vermieterin zurück.

 

Die Richter bestätigten, dass Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit in bestimmten Farben zu renovieren, unwirksam sind. Derartige Vorgaben darf der Vermieter allenfalls für die Rückgabe der Wohnung machen. „Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen schlechthin“, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Gestaltung des persönlichen Lebensraums dürfe ein Vermieter nicht vorgeben.

 

„Entscheidend ist, dass niemand dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben darf, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün oder rot streicht“, kommentierte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten das jüngste Urteil. Der Vermieter darf auch nicht vorgeben, ob der Mieter während der Mietzeit Raufasertapete oder Blümchentapete klebt.“

 

Nach einem BGH-Urteil vom November 2009 ist auch eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die dem Mieter das „Weißen“ der Decken und Wände schon während der Laufzeit des Vertrags vorschreibt. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weil er in der „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs“ eingeschränkt werde, hieß es in Karlsruhe. Eine Klausel, die den Mieter verpflichte, Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, sei wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt sei. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter, weil sie ihn während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in vorgegebenen Farben verpflichte.

 

Damit wies der BGH die Klage des Eigentümers gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuck ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa aus den 20er-Jahren in „schreienden Farben“ gestrichen hatte. Nach dem Formular-Vertrag sollten die Mieter auch während des sechs Jahre laufenden Mietverhältnisses Stuckdecken und Oberwände in Weiß streichen, was diese aber ablehnten. Laut BGH ist unter der im Mietvertrag benutzten Formulierung „Weißen“ der Anstrich mit einer weißen Farbe zu verstehen. Weil es in der Klausel allerdings hieß, die Räume müssen „spätestens“ beim Auszug entsprechend gestrichen werden, wurden dem Mieter damit dem Urteil zufolge farbliche Vorgaben während seiner Mietzeit gemacht. (Az.: VIII ZR 344/08)

 

Nach mehreren Urteilen (Az.: VIII ZR 224/07 und VIII ZR 166/08) darf der Vermieter zwar beim Auszug einen zur Weitervermietung tauglichen Anstrich verlangen, wenn dies aber im Vertrag geregelt ist, beispielsweise mit neutralen, hellen Farben. Dass der Mieter aber schon während der Mietzeit auf Farbe verzichten muss, darf ihm eben nicht genau vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt aber bei mit Klarlack lasiertem Holz, weil der Vermieter einen bunten Anstrich nur durch Abschleifen entfernen kann. (Quielle: AOL Finanzen in Zusammenarbeit mit Welt Online - 22.1.10)

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