VORICHT BEIM AUFRÄUMEN: WANN KONTOAUSZÜGE UND RECHNUNGEN

VERNICHTET WERDEN SOLLTEN

 

Kontoauszüge erst nach drei Jahren vernichten

 

Als Privatpersonen sind Sie gesetzlich zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge und andere Bankbelege aufzuheben. Der Bundesverband Deutscher Banken in Berlin rät allerdings, Kontoauszüge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Das gilt auch für elektronische Kontoauszüge beim Online-Banking. Solange beträgt in der Regel nämlich die Verjährungsfrist bei privaten Alltagsgeschäften. Anhand der Kontoauszüge können Sie im Zweifelsfall belegen, dass Sie die Rechnungen vom Versandhändler, aus dem Möbelgeschäft oder vom Zahnarzt bezahlt haben.

 

Das ist wichtig, wenn zum Beispiel Zahlungen angemahnt werden, die Sie längst erledigt haben oder wenn Sie beim Verkäufer Gewährleistungsansprüche anmelden wollen. Das heißt also, Kontoauszüge der Jahre 2007 bis 2009 sollten Sie in diesem Jahr noch aufbewahren.

 

Aufbewahrungspflicht für Handwerker-Rechnungen

 

Wenn Sie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Haus, Wohnung oder Grundstück beauftragt haben, müssen Sie die Rechnungen und Zahlungsbelege - also auch entsprechende Kontoauszüge - zwei Jahre lang aufbewahren. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt seit August 2004 auch für Privatpersonen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz).

 

Hintergrund dieser Vorschrift ist ein Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Es verpflichtet Handwerker dazu, auch Privatleuten stets binnen sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Auf der Rechnung muss sogar auf die Pflicht zur Aufbewahrung hingewiesen werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Wenn Sie also im Mai 2008 durch eine Gartenbaufirma neue Beete und Wege haben anlegen lassen, dürfen die zugehörigen Belege frühestens 2011 entsorgt werden. (Quelle: AOL Finanzen - 1.2.10)

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