So prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung:
Abrechnungszeitraum: Ihr Vermieter muss die Betriebskosten einmal jährlich abrechnen. Der Abrechnungszeitraum muss nicht identisch mit dem Kalenderjahr sein, darf aber nicht mehr als 12 Monate umfassen. Die Abrechnung muss Ihnen binnen 12 Monaten zugehen, ansonsten brauchen Sie Nachforderungen nicht zu bezahlen und dürfen sogar Ihre Vorauszahlungen vorerst einstellen, bis die Abrechnung kommt.
Gesamtkosten und Gesamtkostenanteil: Der Vermieter muss erstens sämtliche laufenden Kosten und zweitens für jede einzelne Betriebskostenart Ihren Anteil daran aufführen. Vergleichen Sie die einzelnen Posten mit dem Vorjahr. Ist ein Anstieg plausibel? Falls nicht verlangen Sie von Ihrem Vermieter Einsicht in die entsprechenden Belege. Er ist verpflichtet, Ihnen die Originalrechnungen in seinem Büro oder bei der Hausverwaltung offenzulegen. Sind einzelne Positionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als zehn Prozent in die Höhe geschnellt, muss der Vermieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes nachvollziehbare Gründe dafür bereits in der Abrechnung angeben. Versäumt er dies, brauchen Sie nur die Kosten in Höhe des Vorjahres zu bezahlen.
Verteilerschlüssel: Der jeweilige Verteilerschlüssel nach dem Ihr Vermieter die Kosten auf die einzelnen Mietparteien umlegt, muss aus der Abrechnung hervorgehen. Mit Ausnahme der Heizkosten, die stets verbrauchsabhängig abzurechnen sind, kann er frei wählen, ob er die Kosten nach Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch oder Wohneinheiten verteilt. Vorsicht ist z.B. geboten, wenn eine Wohnung längere Zeit leer stand – diesen Anteil darf der Vermieter nicht einfach auf die anderen Parteien umlegen. Auch gewerbliche Mieter müssen in der Regel einen höheren Anteil an den Betriebskosten tragen, beispielsweise für Wasser, Müll oder Reinigungsarbeiten.
Vorauszahlungen: Ihr Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung genau aufführen, welche Vorauszahlungen Sie bereits geleistet haben. Überprüfen Sie die Summe.
Strittige Posten: Positionen, bei denen viele Vermieter mogeln, sind erfahrungsgemäß Instandhaltungs-, Garten- und Verwaltungskosten. Dabei haben allgemeine Verwaltungsausgaben, z.B. Bankgebühren, Telefon- und Portokosten oder Gebühren für einen professionellen Hausverwalter nichts in der Betriebskostenabrechnung zu suchen. Auch größere Reparaturen oder die Neuanlage des Gartens muss der Vermieter alleine zahlen. Erledigt der Hausmeister solche Arbeiten, ist sein Gehalt entsprechend zu kürzen, bevor es auf die Mieter umgelegt wird. Als Mieter müssen Sie sich nur an regelmäßigen, laufenden Kosten beteiligen, beispielsweise fürs Heckenschneiden oder die Treppenhausreinigung. Ob Sie für kleinere Reparaturen ggf. selbst aufzukommen haben, ist im Mietvertrag geregelt.
Wenn Ihr Vermieter zuviel verlangt: Fehler in der Betriebskostenabrechnung müssen Sie binnen 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung reklamieren und zwar am besten schriftlich. Solange der Vermieter nicht auf Ihre Kritik eingeht, müssen Sie seine Nachforderungen für die strittigen Posten nicht begleichen. Den korrekt abgerechneten Teil müssen Sie allerdings bezahlen. (Quelle: AOL Finanzen - 1.2.10)