STEUERN SPAREN  O H N E  SCHWEIZER KONTO

 

 

Einkommensteuer

 

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Wer clever ist, kann auch ganz legal bei der Einkommensteuer sparen.

 

Ein Konto in Liechtenstein oder der Schweiz hat als Steuersparmodell wohl bald ausgedient. Bei vielen Finanzämtern glühen schon die Faxgeräte, weil nervöse Steuersünder sich lieber selbst anzeigen, bevor ihre schwarzen Konten auf einer CD mit geklauten Bankdaten auftauchen. Ohnehin taugt das ausländische Nummernkonto eher für Millionäre und ist nicht zur Nachahmung empfohlen. Als Normalverdiener können Sie Ihre monatliche Steuerlast dagegen ganz legal durch Freibeträge reduzieren.

 

Jeden Monat mehr brutto mit Freibeträgen: Zuviel bezahlte Steuern können Sie sich zwar einmal jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Das heißt allerdings auch, dass Sie dem Fiskus bis dahin zinslos Ihr Geld leihen und selbst mit weniger auskommen müssen. Mit dem Nettogehalt steigt zudem auch der Anspruch auf Arbeitslosen- oder Elterngeld. Die bessere Strategie lautet deshalb, durch persönliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte den monatlichen Steuerabzug von vorneherein zu reduzieren. Wenn Sie hohe Ausgaben haben, beispielsweise eine lange Anfahrt ins Büro, einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz oder teure Reha-Maßnahmen nach einem Unfall, sollten Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen. Prüfen Sie insbesondere die folgenden Optionen:

 

Fahrt- und Werbungskosten: Ohne besonderen Antrag berücksichtigt das Finanzamt bei Arbeitnehmern automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro. Wenn Sie allerdings deutlich höhere Werbungskosten haben, können Sie sich dafür unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) einen Freibetrag eintragen lassen. Zu den Werbungskosten gehören neben Fahrtkosten beispielsweise auch Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten, beruflich bedingte Umzugskosten, Bewerbungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Berufskleidung.

 

Doppelter Haushalt: Wenn Sie auswärts arbeiten und wohnen, aber ihren Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort beibehalten – beispielsweise, weil dort Familie oder Freunde leben - gewährt das Finanzamt Ihnen einen Freibetrag für die Extra-Kosten. Dazu zählen neben Fahrtkosten und Miete beispielsweise auch Maklergebühren, die Anschaffung von zusätzlichem Hausrat, Zweitwohnungssteuer, die Kosten für Umzug und Renovierung und sogar Verpflegungsmehrauf-wendungen für die ersten drei Monate.

 

Kinder: Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können Sie sich bis zu zwei Drittel der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Freibetrag eintragen lassen. Das gleiche gilt für Alleinerziehende. Für Kinder über 18 Jahre, die als Azubi, Schüler oder Student auswärts wohnen, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro.

 

Unterhaltszahlungen: Wenn Sie Ihrem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlen, dürfen Sie bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsempfänger das Geld versteuert. Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.

 

Gesundheitsausgaben: Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung viel Geld für Ihre Gesundheit ausgeben müssen, dürfen Sie sich einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen eintragen lassen. Dazu zählen z.B. Krankenhaus- und Zahnarztrechnungen, ärztlich verordnete medizinische Leistungen wie Krankengymnastik, medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen oder Rollstuhl, Zuzahlungen für Arzneimittel oder eine medizinisch notwendige Kur. Je nach Einkommen und Familienstand müssen Sie allerdings einen gewissen Prozentsatz der Kosten (zwischen 1 und 7 Prozent), die sogenannte zumutbare Belastung, selbst tragen. Sammeln Sie also alle Belege.

 

Voraussetzung: Damit das Finanzamt mitspielt, müssen erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Bei den Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt nur den Teil, der den allgemeinen Pauschbetrag von 920 Euro überschreitet. Freibeträge für das Jahr 2010 können Sie bis spätestens 30. November auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Freibetrag wird dann gleichmäßig über die verbleibenden Monate verteilt. Wenn also beispielsweise das Finanzamt erhöhte Werbungskosten von 600 Euro anerkennt, werden bei Antragstellung im Juni für den Rest des Jahres monatlich 100 Euro berücksichtigt, im Oktober wären es 200 Euro, im November würden die vollen 600 Euro im letzten Monat zum Tragen kommen. Das kann sinnvoll sein, wenn im Dezember Weihnachtsgeld oder ein Bonus ausgeschüttet werden.

 

A C H T U N G :  Wenn Sie sich Freibeträge eintragen lassen, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend verpflichtet. (Quelle: AOL Finanzen - 16.2.10)

 

 

 

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