TASCHENGELD

 

RECHTZEITIG DEN UMGANG MIT GELD LERNEN

 
Von Sandra Petrowitz
 
Durch Taschengeld lernen Kinder frühzeitig den Umgang mit Geld. Bei der Höhe gehen die Vorstellungen jedoch häufig auseinander.
 
Ein Rechtsanspruch auf Taschengeld besteht nicht. Doch Experten sind sich einig, dass Kinder Taschengeld bekommen sollten. Denn: „Taschengeld dient dazu, dass Kinder den Umgang mit Geld lernen“, sagt Christine Feil vom Deutschen Jugendinstitut in München. Taschengeld gibt zudem nicht nur Eltern eine Chance, mit ihren Kindern über das Thema Finanzen zu sprechen; es vermittelt den Kindern auch ein Zugehörigkeitsgefühl zu Gleichaltrigen, die in aller Regel ebenfalls Taschengeld erhalten: Eine Studie des Marktforschungsinstituts Synovate ergab, dass 52 Prozent aller Sechs- bis Achtjährigen, 75 Prozent der Neun- und Zehnjährigen und 83 Prozent der Elf- und Zwölfjährigen über regelmäßiges Taschengeld verfügen.
 
Ab wann, wie viel, wie oft?
 
Zu früh sollten Eltern nicht damit beginnen. Aber spätestens ab der ersten Klasse können Kinder ein kleines Taschengeld bekommen. Anfangs empfiehlt sich eine wöchentliche Auszahlung. Ab etwa zehn oder elf Jahren können sich Kinder auch größere Summen einteilen, so dass Eltern zu einer monatlichen Zahlung übergehen können. Wie viel Geld es gibt, hängt vom Alter des Kindes, aber auch von den finanziellen Möglichkeiten der Familie ab. Jugendämter und das Bundesfamilienministerium haben Empfehlungen herausgegeben. Dort finden Eltern eine erste Orientierung. Wichtig ist, dass das Geld pünktlich und ohne Murren ausgezahlt wird und dass Eltern es nicht verwenden, um Wohlverhalten des Kindes zu belohnen oder Fehlverhalten zu bestrafen.

In welcher Form?
 
Im Grundschulalter empfiehlt sich Bargeld. Bei älteren Kindern kommt auch ein eigenes Kinder- oder Jugendgirokonto mit kostenloser Kontoführung in Frage. Es ist grundsätzlich nicht möglich, das Konto zu überziehen – der Nachwuchs kann also keine Schulden machen. Prepaid-Kreditkarten, bei denen ein eingezahltes Guthaben aufgebraucht wird, sind erst dann sinnvoll, wenn Kinder oder Jugendliche auch mit größeren Geldbeträgen verantwortungsvoll umgehen können (etwa ab 13 oder 14 Jahren). Wichtig: Achten Sie auf die Nebenkosten, etwa für Bargeld-Abhebungen am Automaten!
 
Darf sich das Kind kaufen, was es will?
 
Prinzipiell ja, auch wenn Eltern die Einkäufe nicht immer überzeugen. Allerdings sind Vereinbarungen unerlässlich, welche Ausgaben das Kind vom Taschengeld bestreiten muss und was die Eltern bezahlen. Außerdem sollte man ausmachen, dass Kinder bei bestimmten Sachen fragen, ehe sie kaufen. Achtung: Minderjährige ab sieben Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Alle Verträge, die sie abschließen, sind bis auf wenige Ausnahmen schwebend unwirksam. Hier kommt der Taschengeld-Paragraf (110 BGB) ins Spiel.

Was besagt der Taschengeld-Paragraf?
 
Haben die Erziehungsberechtigten dem Kind Geld zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck überlassen, ist der Vertrag, den ein mindestens Siebenjähriger abschließt, wirksam. Beispiel: „Wenn ein Zwölfjähriger von seinen Eltern 100 Euro für einen CD-Spieler bekommt, ist das Geld zweckgebunden“, sagt Hartmut Strube, Jurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Kauft der Junge damit den CD-Spieler, gilt der Kaufvertrag sofort als wirksam.“ Anders sieht es aus, wenn er beschließt, von der Summe doch lieber neue Turnschuhe zu erwerben. Strube: „Dafür war das Geld der Eltern nicht vorgesehen; sie können den Kauf beim Händler mit Verweis auf den Taschengeld-Paragraphen rückgängig machen“. (Quelle: biallo.de - 1,4,10)
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