BEHANDLUNGSFEHLER - WAS PATIENTEN TUN KÖNNEN

 

Hat ein Arzt einen fahrlässigen Fehler begangen, stehen dem Patienten Schadensersatzansprüche zu. Die Krankenkasse hilft bei der Aufklärung des Sachverhaltes.

 

N I C H T  in jedem Fall bringt eine Therapie oder Operation den Erfolg, den sich die Patienten und ihre Angehörigen erhoffen. Von einem Behandlungsfehler wird jedoch nur dann gesprochen, wenn der Arzt seiner Sorgfaltspflicht  N I C H T  gerecht geworden ist und den Patienten etwa 

N I C H T  richtig oder zeitgerecht behandelt hat; kurz, dem Patienten schuldhaft Schaden zugefügt hat. Die Zahl dieser Fälle lässt sich schwer einschätzen.

 

Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (eingetragener Verein) geht immerhin von 17.000 Todesfällen durch Behandlungsfehler jährlich aus. Ein Behandlungsfehler kann, muss jedoch  N I C H T  medizinischer Natur sein. Auch organisatorische Versäumnisse oder Fehler von Personen, die am medizinischen Eingriff oder der Versorgung des Patienten beteiligt waren, kommen infrage. Ein Behandlungsfehler liegt außerdem vor, wenn der Patient  N I C H T  richtig oder unvollständig über die Risiken der Therapie oder Operation aufgeklärt wurde.

 

N I C H T  nur der Arzt muss entstandene Schäden ersetzen

 

Wenn ein Arzt seine Pflichten verletzt und daraus ein Schaden für den Patienten entsteht, so stehen dem Patienten Schadenersatzansprüche in Form von zusätzlichen Pflegekosten, Fahrkosten oder auch einer Rente zu. Entschädigt werden müssen sowohl Behandlungsfehler in ärztlichen Praxen und dem Krankenhaus als auch Pflegefehler in Pflegeeinrichtungen. Ist der Schaden durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt entstanden, können zudem Ansprüche gegen Arzneimittel-Hersteller geltend gemacht werden. In manchen Fällen kann der Patient auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

 

Ist man als Patient mit der Behandlung durch einen Arzt  N I C H T  zufrieden, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arzt suchen, um die Situation aufzuklären und mögliche Missverständnisse auszuräumen. Falls das Gespräch keine Klärung bringt oder der Patient annimmt, dass der Arzt fahrlässig gehandelt hat, sollte ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der möglichen Fehlbehandlung erstellt werden. Auch die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen und nachbehandelnder Ärzte sowie Informationen zu Untersuchungen und den Behandlungsterminen sind nun wichtig.

 

Da es im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers wichtig ist, die Angelegenheit schnell zu klären, damit mögliche Ansprüche nicht verjähren, sollte sich der Patienten beraten lassen. Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen die Betroffenen dabei, einen Behandlungsfehler zu klären und Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Zur weiteren Unterstützung kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, der bei Bedarf ein medizinisches Gutachten erstellt. In diesem Fall wird die Dokumentation des behandelnden Arztes eingefordert.

 

Beweiserleichterung für geschädigte Patienten

 

Hat die Krankenkasse den Medizinischen Dienst eingeschaltet, so überprüft ein Sachverständiger der MDK den Sachverhalt und schätzt ein, ob der Verdacht eines Behandlungsfehlers begründet ist. Er wird ein sogenanntes wissenschaftlich begründetes Gutachten erstellen, mit dem der Patient über die Gutachtenkommission oder die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer eine außergerichtliche Einigung in Form eines Vergleichs anstreben kann.

 

Wenn ein Vergleich  N I C H T  möglich ist, kann der Patient einen auf Medizinschadensfälle spezialisierten Anwalt hinzuziehen und ein gerichtliches Klageverfahren einleiten. Vor Gericht muss der Patient beweisen, dass der Arzt schuldhaft gehandelt hat. Die Rechtsprechung hat jedoch zugunsten der Geschädigten eine sogenannte Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehrung geschaffen. Ist die Dokumentation einer Behandlung beispielsweise mangelhaft oder unvollständig, so ist es am beschuldigten Arzt, die Vorwürfe zu entkräften.

 

Rechtsberatung und Hilfe vor Ort leisten neben den Krankenkassen auch

 

Verbraucherzentralen, Selbsthilfegruppen oder Patientenberatungsstellen. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland hat unter der Rufnummer 0800/ 0 11 77 22 ein kostenloses Beratungstelefon eingerichtet.

 

Nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit: "Behandlungsfehler: Was genau ist das und welche Möglichkeiten habe ich als Patient?", Pressemitteilung vom 8. Juni 2010, sowie der AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse): Patienteninformation "Behandlungsfehler", Stand Juni 2010  (Quelle: Web.de - Gesundheit - Krankheiten und Lifeline.de - 21.6.10

Wolfs Infohomepage 0